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Richtlinie des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen zur Förderung der inklusiven Beschulung

Richtlinie des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen zur Förderung der inklusiven Beschulung

1. Förderzweck

Die freiwillige Förderung aus der Mediothek des Landeswohlfahrtsverbands Hessen (LWV) hat das Ziel und den Zweck, das in Art. 24 der UN-BRK anerkannte Recht von jungen Menschen mit Behinderungen auf inklusive schulische Bildung – über die in den Schulgesetzen Hessens und im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Hilfen und Leistungen hinaus – zu verwirklichen. Die Bezuschussung von Hilfsmitteln soll Schülerinnen und Schülern mit den Förderschwerpunkten  Hören und Sehen (meint Schülerinnen und Schüler (SuS) mit einer Hör- oder Sehbehinderung sowie mit und ohne explizit festgestelltem Förderbedarf) den Besuch einer allgemeinen Schule oder einer wohnortnahen Förderschule ermöglichen oder erleichtern. Die LWV-Bezuschussung kann für diese Schülerinnen und Schüler gewährt werden, wenn sie dadurch am inklusiven Unterricht teilnehmen können.

2. Geltungsbereich und Zuschussempfänger

Die LWV-Bezuschussung erhalten die für die Ausstattung von seh- und hörbehinderten Schülerinnen und Schülern, die an allgemeinen Schulen und wohnortnahen Förderschulen – mit Ausnahme jener mit den Förderschwerpunkten Hören und Sehen – unterrichtet werden, zuständigen Kostenträger (regelhaft öffentliche wie auch Ersatzschulträger im Zuständigkeitsbereich des LWV Hessen).

3. Förderanspruch

Der LWV gewährt die Zuschüsse als freiwillige Leistung zur Unterstützung von Schülerinnen und Schülern im Sinne dieser Richtlinie. Hierfür stellt der LWV insgesamt einen Betrag in Höhe von jährlich 130.000 EUR zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Der LWV entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und Wahrung der Gleichbehandlungsgrundsätze über die Gewährung dieser Zuschüsse.

Die individuellen Sozialleistungsansprüche der Schülerin und des Schülers mit Behinderung auf Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff. Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) sowie mögliche andere Sozial-leistungsansprüche, insbesondere nach Sozialgesetzbuch V (SGB V), bleiben von der Förderung nach dieser Richtlinie unberührt. Diese sind vorrangig vor der Inanspruchnahme der LWV-Bezuschussung zu beantragen; eine ggf. ablehnende Entscheidung ist nachzuweisen. 

4. Fördervoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung der LWV-Bezuschussung an die vg. Schulträger ist die Aufnahme einer Schülerin bzw. eines Schülers in eine der unter Ziffer 2 genannten Schulen, bei der/dem Förderbedarf gemäß Ziffer 1 besteht. Die Unterstützung hinsichtlich anderer Förderschwerpunkte ist nicht Bestandteil der LWV-Bezuschussung nach Maßgabe dieser Richtlinie.

  • 4.1 Der Bedarf auf Bezuschussung von bedarfsgerechten Hilfsmitteln wird im Vorfeld der Be-schaffung durch die beratende Lehrkraft des zuständigen überregionalen Beratungs- und Förderzentrums (üBFZ) festgestellt und über dessen jeweilige Leitung oder Koordinator/in beim Zuschussgewährenden angemeldet.
    Gleich behandelt werden formgerecht eingegangene Anträge, bei denen der konkrete Förderbedarf durch die Beratungsgruppe der Lehrkräfte (Die in der Beratungsgruppe tätigen Lehrkräfte werden von der jeweiligen üBFZ-Leitung oder Schulleitung benannt.) der zuständigen überregionalen Beratungs- und Förderzentren festgestellt und anerkannt wurde und wenn ein Verbleib der Schülerin/des Schülers in der allgemeinen Schule oder Förderschule gemäß Ziffer 2 ohne diese Leistungen aus der LWV-Bezuschussung nicht sichergestellt werden kann.
    Der formgebundene Antrag wird nach der Priorisierung der Beratungsgruppe vom zuständigen Schulträger beim LWV-Hessen gestellt.

  • 4.2 Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen (vor oder nach Bewilligung) für die Gewährung der LWV-Bezuschussung, ist der Schulträger verpflichtet, diese Änderungen der Zuschuss gewährenden Stelle, hier dem Fachbereich 401 Überregionale Schulen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei einem angedachten Wechsel der/des geförderten Schülerin/Schülers in eine andere Schule. Alternativ kann diese Information auch durch das zuständige überregionale Beratungs- und Förderzentrum übermittelt werden (da dies regelhaft zuerst oder früher über diese Informationen verfügt).

5. Fördergegenstand

Aus Mitteln der LWV-Bezuschussung können für den Unterrichtsbesuch an den allgemeinen Schulen oder wohnortnahen Förderschulen gemäß Ziffer 2 nur sächliche Ausstattungen gefördert werden, die einen barrierefreien Unterricht gewährleisten. Zur sächlichen Ausstattung zählen alle Hilfsmittel und schulischen Gebrauchsgegenstände wie z. B. Mikrofone (Hören), Tafellesegeräte (Sehen), die von anderen Schülerinnen und Schülern mit gleicher oder ähnlicher Beeinträchtigung ebenfalls genutzt werden könnten.

Von der Förderung sind Hilfsmittel ausgeschlossen, für die die Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 SGB IX zuständig sind. Dies gilt vor allem für den Anspruch auf Hilfsmittelversorgung im Rahmen der allgemeinen Schulausbildung gegenüber den gesetzlichen bzw. privaten Krankenkassen/-versicherungen sowie Beihilfen gemäß HBeihVO oder BBeihVO. Dies gilt auch dann, wenn die vg. Kostenträger den Anspruch auf das beantragte Hilfsmittel im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ablehnen.
Der zuständige Kostenträger wirkt daraufhin, dass die vorrangigen Ansprüche der einzelnen Schülerin/des einzelnen Schülers gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, Krankenkassen/-versicherungen, Rehabilitationsträgern und anderen in Betracht kommenden Leistungsträgern geltend gemacht werden.

Lehr-, Lern-, und Unterrichtsmaterialien sind von der Förderung ausdrücklich ausgenommen. 

6. Förderbudget, Förderhöhe, Sachleistungen

  • 6.1 Zur Finanzierung der Zuschüsse stellt der LWV Hessen für die Förderschwerpunkte Hören und Sehen ein jährliches Gesamtbudget von derzeit 130.000 € zur Verfügung. Dieses Budget wird zu gleichen Teilen zur Finanzierung der Bedarfe der vg. Förderschwerpunkte bereitgestellt.
     
  • 6.2 Der individuelle Zuschuss im Einzelfall beträgt grundsätzlich maximal 85 % der als notwendig anerkannten Hilfsmittelausstattung; der jeweils zuständige Kostenträger beteiligt sich demgemäß mit mindestens 15 %. Er übernimmt zudem die Kosten für Wartung, Reparatur und Versicherung während der Nutzungsdauer. Zudem erklärt er sich damit einverstanden, dass die Hilfsmittelausstattung, wenn diese nicht mehr seitens der Schülerin oder des Schülers benötigt wird, in den sogenannten Medienpool der Mediothek übergeht.

  • 6.3 Abweichend von Nr. 6.2 beträgt der individuelle Zuschuss im Einzelfall im Falle behinderungsbedingt notwendiger IT-Ausstattung (iPads, Convertibles, Laptops, PCs o.Ä.) maximal 50 % der als notwendig anerkannten Hilfsmittelausstattung. Diese IT-Ausstattung verbleibt nach Nutzung beim Antragsteller als dessen Eigentum.

  • 6.4 Daneben besteht für den zuständigen Schulträger die Möglichkeit, beim LWV Hessen – im Rahmen der Verfügbarkeit – die Ausleihe der benötigten Hilfsmittel aus dem sog. Medienpool zu beantragen. 
    Behinderungsspezifische Software inklusive Lizenzen (z.B. Zoomtext, ABBYY FineReader, RTFC, JAWS) sind als Eigentum des LWV Hessen Bestand des Medienpools und können ebenfalls ausgeliehen werden. Die Ausstattung aus dem Medienpool ist für den Antragsteller kostenfrei. Unbeschadet dessen findet auch in diesen Fällen Ziffer 6.2, Satz 2 Anwendung.

7. Antragsverfahren

Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vor der Beschaffung der erforderlichen Hilfsmittel beim Zuschussgewährenden – Fachbereich 401 Überregionale Schulen des LWV Hessen – unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks zu stellen.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen

  • das ausgefüllte Antragsformular
  • jeweils ein Kostenvoranschlag.

8. Bewilligungsverfahren

Die von der zuständigen Beratungsgruppe (Sehen oder Hören und Kommunikation) eingebrachten Bedarfsanmeldungen werden an zwei Terminen jährlich (Frühjahr und Herbst) bewertet und nach Notwendigkeit und Dringlichkeit priorisiert. Nachträglich eingehende Bedarfsanmeldungen können nur bei nicht ausgeschöpftem Budget für besondere Ausnahmefälle (unterjährige Aufnahme des Kindes an der Schule bzw. die unterjährige Feststellung eines Förderbedarfes) berücksichtigt werden.

Die zuständige Beratungsgruppe der Beratungslehrkräfte einschließlich zuständiger Verwaltungssachbearbeitung des LWV Hessen prüft nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die grundsätzliche Förderfähigkeit und stellt bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen die grundsätzliche Förderfähigkeit fest.
Sodann informieren die Beratungslehrkräfte die zuständigen Kostenträger über die im vorgenannten Gremium als notwendig anerkannte Hilfsmittelausstattung.

Danach kann der zuständige Kostenträger beim Zuschuss gewährenden Fachbereich 401 Überregionale Schulen des LWV Hessen den entsprechenden Antrag einreichen.
Der Zuschuss gewährende Fachbereich 401 Überregionale Schulen des LWV Hessen erteilt sodann den schriftlichen, im Einzelfall mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) versehenen, Bescheid an den zuständigen Kostenträger.

Nach Vorlage der Rechnung erstattet der LWV Hessen den zuständigen Kostenträgern die tatsächlich aufgewendeten und anerkennungsfähigen Mittel bis zur Höhe der im Bewilligungsbescheid genannten Summe.

Die Unwirksamkeit, die Rücknahme, der Widerruf des Förderbescheides sowie die Rückforderung der Förderbeträge richten sich nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere nach §§ 48 ff HVwVfG. 

9. Inkrafttreten 

Die Richtlinie tritt zum 01.08.2022 in Kraft. Damit tritt die zum 01.10.2021 in Kraft getretene Richtlinie außer Kraft.

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