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Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den Angeboten der Wohnungslosenhilfe

Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den Angeboten der Wohnungslosenhilfe

  • Abgrenzung Jugendhilfe

    Abgrenzung Jugendhilfe

     

    Kann der LWV Hessen als Kostenträger einspringen, während das Jugendamt den Antrag einer jungen volljährigen Person prüft?

    Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist ausgeschlossen, soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften des SGB XII, SGB IX oder SGB VIII gedeckt wird. Insofern muss zunächst die Entscheidung des Jugendamtes abgewartet werden; der LWV Hessen springt nicht gemäß § 67 Satz 2 SGB XII ein, solange die Prüfung des Jugendamtes nicht abgeschlossen ist. Sofern die Bearbeitungsdauer als zu lang empfunden wird, kann ein Antrag des jungen Volljährigen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht mit der Bitte um unverzügliche Entscheidung über den Antrag auf Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII gestellt werden, wenn z. B. die Einrichtung aufgrund der ausstehenden Entscheidung des Jugendamtes nicht länger bereit ist, die Person weiter sozialpädagogisch zu betreuen.

    Vor Beantragung einer einstweiligen Anordnung kann auch ein Antrag durch den jungen Volljährigen gem. § 43 SGB I auf vorläufige Leistungen beim Jugendamt gestellt werden. Dies ist jedoch nur möglich, sofern der junge Volljährige zunächst einen Antrag beim Jugendamt gestellt hat. Das Jugendamt wäre dann der erstangegangene Träger, der bei Unstimmigkeiten, ob Leistungen nach dem SGB VIII oder SGB XII zu erbringen sind, zur vorläufigen Leistung verpflichtet wäre.

     

  • Abgrenzung Eingliederungshilfe

    Abgrenzung Eingliederungshilfe

     

    Wie ist die Schnittstelle der Hilfen nach den §§ 67 ff. SGB XII zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX?

    Wenn bei leistungsberechtigten Personen, die einen Antrag auf Leistungen nach den §§ 67 ff. SGB XII gestellt haben oder sich im laufenden Leistungsbezug der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten befinden, (auch) eine wesentliche Behinderung vorliegt oder einzutreten droht, prüft die Sachbearbeitung beim LWV Hessen, ob ggf. Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen.

    Sollte dies der Fall sein, wird durch den LWV Hessen eine Beratung dahingehend erfolgen, dass auch ein Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe gestellt werden kann und welche Leistungen möglich sind. Leistungen der Eingliederungshilfe kommen in laufenden Fällen insbesondere dann in Betracht, wenn die besonderen sozialen Schwierigkeiten überwunden und die Bedarfe der leistungsberechtigten Person in der Hauptsache in der vorliegenden Behinderung begründet sind.

    In den stationären Leistungsvereinbarungen (Anlage 2 des Hess. Rahmenvertrages nach § 80 SGB XII in der Fassung vom 01.01.2022) ist in § 4 als Ziel der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten formuliert, dass leistungsberechtigte Personen in weniger intensive und/oder spezialisierte Leistungsangebote zu vermitteln sind. In § 6, Nr. 1.1.3, wird dies konkretisiert, in dem als Inhalt der Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII die Einleitung und Vermittlung von Leistungen der Eingliederungshilfe als Aufgabe der Einrichtung beschrieben wird. Selbstverständlich werden die Leistungserbringer durch die Sachbearbeitung des LWV Hessen bei der Umsetzung dieses Ziels bei Bedarf unterstützt.

  • Ablehnungsbescheid Jugendamt

    Ablehnungsbescheid Jugendamt

    Können unter 21-Jährige aufgenommen werden, wenn ein Ablehnungsbescheid des Jugendamtes bereits vorliegt?

    Die Ablehnung des Jugendamtes ist vorzulegen. Sofern die Ablehnung nicht plausibel erscheint, z. B. bei einer Ablehnung ohne weitere Begründung, ist im Einzelfall durch die Sachbearbeitung beim LWV Hessen eine Klärung herbeizuführen (Untersuchungsgrundsatz nach § 20 SGB X). 

  • Abwesenheitsmeldung

    Abwesenheitsmeldung

    Ab dem wievielten Tag muss eine Abwesenheitsmeldung erfolgen (z. B. bei einer stationären Behandlung)?

    Es gelten die Regelungen der §§ 19 und 19a des Hess. Rahmenvertrages nach § 80 SGB XII (in der Fassung ab dem 01.01.2022). Weitere Informationen finden Sie im Rundschreiben 201 Nr. 3/2022

     

  • Anreizmöglichkeiten für Erwerbstätige

    Anreizmöglichkeiten für Erwerbstätige

    Gibt es Anreizmöglichkeiten für Erwerbstätige?

    § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII sieht bei der Hilfe zum Lebensunterhalt einen Freibetrag von 30% bei Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit vor, der allerdings auf einen Betrag in Höhe von 50% der Regelbedarfsstufe 1 (in 2023 maximal 251,00 € monatlich) begrenzt ist.

    Dieser Freibetrag wird bei der Berechnung der Eigenbeteiligung durch den LWV Hessen berücksichtigt.

    Darüber hinaus sind gesetzlich keine weiteren Anreizmöglichkeiten vorgesehen. 

     

  • Befristung auf 2 Jahre

    Befristung auf 2 Jahre

    Werden stationäre Maßnahmen immer auf zwei Jahre begrenzt?

    Nach § 8 Ziffer 2 der Anlage 2 (Leistungsvereinbarung „Stationäre Leistungen der Hilfe nach § 67 SGB XII“) zum Hess. Rahmenvertrag nach § 80 SGB XII (in der Fassung ab dem 01.01.2022) sind stationäre Hilfen spätestens vor Ablauf von zwei Jahren dahingehend zu prüfen, ob eine Vermittlung in eine andere spezialisierte oder weniger betreuungsintensive Hilfeform erfolgen kann. Dies ist dem Leistungsträger im Prozess der Hilfeplanung mitzuteilen.

    Grundsätzlich wird jeder Einzelfall – auch im Hinblick auf die Gesamtdauer der Hilfen – individuell unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände geprüft.

     

  • Eigenanteil

    Eigenanteil

    Wird der Eigenanteil der leistungsberechtigten Personen reduziert, wenn sie sich in stationärer Behandlung befinden? (In dieser Zeit wird kein Verpflegungsgeld gezahlt und gleichzeitig müssen die leistungsberechtigten Personen 10,- € pro Tag für die stationäre Behandlung zahlen.)

     

    Nein, die Eigenleistung in Selbstverpflegungseinrichtungen reduziert sich nicht für die Dauer einer stationären Behandlung, sondern sie erhöht sich, da während dieser Zeit kein Anspruch auf Verpflegungsgeld besteht. Wir verweisen diesbezüglich auf unser Rundschreiben zum Verpflegungsgeld 201 Nr. 1/2023 vom 20.12.2022.

    Zuzahlungen für stationäre Behandlungen sind unabhängig von dem Eigenanteil von der leistungsberechtigten Person an die gesetzliche Krankenkasse bis zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V zu leisten. 

     

  • Entlassungsvorbereitungen (Ausstattungsbeihilfen)

    Entlassungsvorbereitungen (Ausstattungsbeihilfen)

    Gibt es noch Ausstattungsbeihilfen des LWV Hessen? 

    Konkrete Informationen finden sich im Rundschreiben 201 Nr. 10/2020

    Der LWV Hessen bewilligt Leistungen aus Anlass der Entlassungsvorbereitungen aus stationären Maßnahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 ff. SGB XII nur für leistungsberechtigte Personen, die während der stationären Betreuung ausschließlich einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 des SGB XII haben.

    Ausstattungsbeihilfen für die einmalige Erstausstattung einer Wohnung werden durch den LWV Hessen bewilligt, sofern ein entsprechender Bedarf besteht und dieser rechtzeitig vor der geplanten Entlassung aus der Einrichtung bekannt geworden ist. Nach Beendigung der stationären Leistung ist die Bewilligung einer Ausstattungsbeihilfe durch den LWV Hessen nicht mehr möglich.

    Zuständigkeiten für leistungsberechtigte Personen bei Antragstellung während der stationären Betreuung:

     

    LWV

    Jobcenter

    Örtlicher Träger der Sozialhilfe

    Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II

     

           

    X

     

    Arbeitslosengeld I

     

    X

     

    Arbeitseinkommen

     

    X

     

    Altersrente und/oder Grundsicherung im Alter- und bei Erwerbsminderung

     

     

     

     

    X

    Hilfe zum Lebensunterhalt

     X

             

     

     

  • Fahrtkosten

    Fahrtkosten

    Gibt es ein geregeltes Verfahren (Formulare, Fristen, Anzahl der Fahrten…) zur Beantragung von Fahrtkosten für Heimfahrten?

    Die Regelungen finden sich im Rundschreiben 201 Nr. 11/2020 vom 30.10.2020. 

  • Fehlzeiten

    Fehlzeiten

    Wie wird mit Fehlzeiten von leistungsberechtigten Personen verfahren? Werden diese an den Bewilligungszeitraum angehängt (z. B. nach längeren Klinikaufenthalten)?

     

    Es gelten die Regelungen der §§ 19 und 19a des Hess. Rahmenvertrages nach § 80 SGB XII (in der Fassung ab dem 01.01.2022). Die Fehlzeiten werden nicht an den Bewilligungszeitraum angehängt.

    Bitte beachten Sie auch die Ausführungen im Rundschreiben 201 Nr. 3/2022

  • Hilfepläne

    Hilfepläne

    Wie wird das Hilfeplanverfahren seitens des LWV Hessen angewandt?

    In Hessen gilt ein standardisiertes Hilfeplanverfahren für die Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII. Wir verweisen an dieser Stelle auf die Anleitung zu Hilfeplan und Überprüfung des Hilfeplans unter: https://www.lwv-hessen.de/service/formulare/16-wohnungslosenhilfe/

    Im folgenden finden Sie weitere Hinweise:

    Der Hilfeplan bietet der sozialpädagogischen Fachkraft und der zu betreuenden Person die Möglichkeit, den Hilfeprozess zu planen, gemeinsam Ziele festzulegen und damit die Bedarfe dem Kostenträger gegenüber zu dokumentieren. Die Ziele sollten dem Prinzip der „SMART“-Methode folgen: spezifisch, messbar, angemessen, realistisch, terminiert.

    Wenn beispielsweise eine Arbeitsaufnahme besprochen werden soll, kann als Ziel im Hilfeplan formuliert werden, die leistungsberechtigte Person zu einem Termin beim zuständigen Jobcenter zu begleiten, um realistische berufliche Perspektiven zu schaffen, die den Ressourcen der leistungsberechtigten Person entsprechen.

    Werden innerhalb eines Lebensbereiches mehrere Ziele gesetzt und im Anschluss überprüft, können diese zur besseren Übersichtlichkeit nummeriert werden.

     

    Wir erhalten von Zeit zu Zeit Hinweise, dass leistungsberechtigte Personen keine zu defizitären Darstellungen im Hilfeplan wünschen oder Selbst- und Fremdwahrnehmung sehr stark voneinander abweichen. Da Hilfepläne neben Fortschritten auch Hilfebedarfe darstellen müssen, die die Grundlage für die Weiterbewilligung der Hilfen bilden, bietet sich hier die Möglichkeit eines ergänzenden Anschreibens an, in welchem die sozialpädagogische Fachkraft formlos zusätzliche Sachverhalte schildern kann. Hier können auch Alltagsbeispiele einfließen, wie etwa typische Verhaltensweisen der leistungsberechtigten Person, die ihre Bedarfe charakterisieren, die sich aber nur schwer in Hilfeplänen abbilden lassen. Ein Beispiel hierfür könnte lauten:

    „Des Weiteren hat sich gezeigt, dass Herr Müller große Ängste im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie besitzt, die er so offen aber nicht zugeben möchte. Er weicht der Thematik mit der Begründung aus, dass er aufgrund seiner Kurzatmigkeit offensichtlich zur Risikogruppe gehöre und er befürchte, eine Infektion nicht zu überleben. So war es anfangs sehr schwierig, überhaupt gemeinsame Termine mit ihm zu vereinbaren, da er Angst davor hatte, sich bei mir anzustecken, da ich ja „mit vielen anderen Menschen in Kontakt kommen würde“. Er verließ kaum noch sein Zimmer und zog sich zunehmend zurück. Wie im Hilfeplan geschildert, rauchte er wieder deutlich mehr und konnte sein selbstgesetztes Ziel, mit dem Joggen anzufangen, nicht weiter verfolgen. (…)“

    Wir weisen darauf hin, dass ergänzende Anschreiben keine Vorgaben innerhalb der Beantragung und/oder Fortschreibung der Hilfen darstellen, sich aber als hilfreich herausgestellt haben. Bedenken Sie, dass die Sachbearbeitung beim LWV Hessen meist nach Aktenlage entscheidet. Somit empfiehlt es sich, den Hilfeplänen einen angemessenen Umfang zu verleihen. Die Sachbearbeitung muss sich in der Regel anhand des Hilfeplans ein Bild der leistungsberechtigten Person und ihres Bedarfs machen (können).

    Bei Abschlussberichten ist darauf zu achten, dass diese die Zielsetzung reflektieren und darstellen, inwieweit Ziele erreicht werden konnten oder nicht.

  • Langzeithilfen

    Langzeithilfen

    Der LWV Hessen verweist regelmäßig auf die Befristung der Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII
    - warum können Hilfen bei Bedarf nicht langfristig erfolgen?

    Regelhaft sollen die stationären Hilfen nach den §§ 67 ff. SGB XII der Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten dienen. Auch eine Vermittlung in eine geeignetere Hilfeform kann Ziel der Hilfe sein. Hierzu verweisen wir auf § 8 Ziffer 2 der Anlage 2 des Hessischen Rahmenvertrages nach § 80 SGB XII (in der Fassung ab 01.01.2022) sowie die Leistungsvereinbarung „Stationäre Leistungen der Hilfe nach § 67 SGB XII“: 

    „Im Rahmen der Fortschreibung der Hilfeplanung überprüft die Einrichtung in Absprache mit der leistungsberechtigten Person spätestens vor Ablauf von zwei Jahren nach deren Aufnahme die Vermittlung in weniger intensive und/oder in spezialisierte Leistungsangebote (vgl. § 6 Ziffer 1.2.3).“

    In einzelnen Fällen kommt es vor, dass die Hilfebedarfe einer leistungsberechtigten Person nicht durch eine andere spezialisierte oder eine weniger intensive Leistung gedeckt werden können, so dass auch über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus ein Bedarf einer stationären Unterstützung nach den §§ 67 ff. SGB XII besteht. Solche Verlängerungen bzw. Fortschreibungen der Hilfen sind entsprechend zu begründen und zu plausibilisieren. Separate Darstellungen als formloser Sozialbericht können genutzt werden.

    Falls sich im Laufe eines längeren Hilfeprozesses zunehmend herauskristallisiert, dass eine Person aller Voraussicht nach ihre besonderen sozialen Schwierigkeiten nicht überwinden wird, beispielsweise aufgrund des Alters, der Dauer der Hilfe und/oder fehlender weiterer Perspektiven, ist Rücksprache mit der zuständigen Sachbearbeitung zu halten. Wenn sich die leistungsberechtigte Person zusätzlich in der Einrichtung beheimatet sieht, soziale Kontakte überwiegend dort stattfinden und die Einrichtung lediglich einen schützenden Rahmen bietet, ist eine „Beheimatung“ zu prüfen, die jedoch keine Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII darstellt. 

  • Nettoprinzip

    Nettoprinzip

    Es gibt einen höheren administrativen Aufwand in den Einrichtungen durch die Einführung des Nettoprinzips. Leistungserbringer werden zu „Ausfallbürgen“.

    Der LWV Hessen hat ab 01.01.2020 parallel zur Übernahme der Fälle in seine originäre Zuständigkeit das Nettoprinzip bei den stationären Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten eingeführt und erfüllt damit die gesetzlichen Vorgaben des SGB XII.

    Nettoprinzip bedeutet, dass der LWV Hessen der betreuenden stationären Einrichtung nur den Unterschiedsbetrag überweist, der sich aus dem monatlichen Entgelt der Einrichtung abzüglich des Einkommens und/oder Vermögens der leistungsberechtigten Person ergibt, welches diese zur Deckung der Kosten des Lebensunterhaltes in der Einrichtung einsetzen muss. Die Höhe der übernommenen Leistungen der Sozialhilfe sowie der Eigenbeteiligung wird - orientiert am Einzelfall - durch Bescheid des LWV Hessen festgestellt.

  • Überbrückungsgeld

    Überbrückungsgeld

    Was ist zu beachten, wenn leistungsberechtigte Personen Überbrückungsgeld erhalten? 

    Hier gelten die Ausführungen des Rundschreibens 201 Nr. 7/2020 Ziffern 4.2 und 6 in der Fassung der Kurzinformation zum Rundschreiben 201 Nr. 7/2020 vom 30.11.2021:

    „Mit Wirkung zum 01.07.2021 ist mit dem „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz)“ § 11a Abs. 6 SGB II geändert worden. Demnach ist Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes ab dem 01.07.2021 nicht mehr als Einkommen bei der Ermittlung der Bedarfe nach dem SGB II zu berücksichtigen.“ 

    Wir weisen darauf hin, dass die vorgenannte Änderung ausschließlich Leistungen nach dem SGB II betrifft. Der letzte Absatz unter Ziffer 6 des Rundschreibens ist daher dahingehend geändert worden, wonach für leistungsberechtigte Personen mit Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II sowohl das Überbrückungsgeld als auch die Grundsicherung in voller Höhe bei der Berechnung der Kostenbeteiligung nach dem SGB XII als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen sind; bei leistungsberechtigten Personen mit Anspruch auf Grundsicherung nach Kapitel 4 SGB XII werden auch weiterhin lediglich die bewilligten Teilbeträge der Grundsicherung und das Überbrückungsgeld bei der Berechnung der Kostenbeteiligung berücksichtigt.

  • Übergang von stationärer in ambulante Hilfe

    Übergang von stationärer in ambulante Hilfe

    Können die stationären Leistungen nach §§ 67 ff. SGB XII immer so lange verlängert werden bis eine Wohnung gefunden wurde?

    Eine Verlängerung der aktuellen (stationären) Hilfe bis eine Wohnung gefunden ist, kann nicht automatisch erfolgen. Sofern ein Wechsel in die eigene Wohnung (betreut oder unbetreut, Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII oder Eingliederungshilfe) nicht so „nahtlos“ wie geplant stattfinden kann, sollte dies im Folge-Hilfeplan deutlich gemacht werden. Ggf. erfolgt eine direkte Nachfrage durch die Sachbearbeitung, was die konkreten Bemühungen um Wohnraumsuche betrifft.

    Auf der Ebene der Zusammenarbeit in der Region gehen wir davon aus, dass die Leistungserbringer nach §§ 67 ff. SGB XII sich sowohl in den gemeindepsychiatrischen Verbünden als auch mit der Wohnungswirtschaft und den Wohnraumhilfen gut vernetzen, um so zu einer guten Anschlussperspektive im Einzelfall zu gelangen.

  • Zuflussprinzip

    Zuflussprinzip

    Zuflussprinzip/ Nachzahlungen von Leistungsansprüchen

    Wie geht der LWV damit um, wenn leistungsberechtigte Personen, die stationär betreut werden, Nachzahlungen aus Rente, Arbeitslosengeld I etc. erhalten?

    Im Rahmen der Mitwirkung sind leistungsberechtigte Personen verpflichtet, uns sowohl über ihre aktuelle Einkommenssituation wie auch über eventuell beantragte Leistungen (z. B. Renten, Arbeitslosengeld I) zu informieren. Generell erfolgt dies mit dem Sozialhilfeantrag, in dem die erforderlichen Angaben zum Einkommen bzw. zu möglichen beantragten Leistungen, über die noch nicht abschließend entschieden wurde, abgefragt werden.

    Wir machen in diesem Zusammenhang unseren Erstattungsanspruch auf die Nachzahlungen in Höhe der von uns bewilligten HLU-Leistungen geltend. Dies bedeutet, die Nachzahlungen werden auf die zurückliegenden Zeiträume, in denen wir HLU-Leistungen (ggf. ergänzend zu SGB II- bzw. Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII) erbracht haben, angerechnet. Die laufenden Leistungen werden dann bei den künftigen monatlichen Eigenleistungsberechnungen berücksichtigt.