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Pressemitteilung

LWV und William Frederic Geier schließen Vergleich


07.01.2014

Kassel/Hochheim (lwv): William Frederic Geier hat demnächst die Möglichkeit, seinen Wunsch zu realisieren und von einer stationären Wohneinrichtung ins Betreute Wohnen umzuziehen. Der körperlich behinderte Mann wird künftig ein persönliches Budget zur Verfügung haben, mit dem er eine 24-Stunden-Assistenz finanzieren kann. Das geht aus einem Vergleich hervor, den der LWV Hessen vor dem Hessischen Landessozialgericht mit William Frederic Geier geschlossen hat. Der Vergleich sieht vor, dass der LWV künftig die höheren Kosten für die Assistenz außerhalb einer stationären Einrichtung tragen wird.


 

„Wir freuen wir uns, dass alle Beteiligten gemeinsam eine Möglichkeit gefunden haben, Herrn Geiers Wunsch nach einem hohen Maß an selbstbestimmter Lebensführung zu unterstützen“, sagte der Erste Beigeordnete des LWV, Dr. Andreas Jürgens. Er wies darauf hin, dass es sich um eine Lösung im Einzelfall handele, die nicht auf die Situation anderer übertragbar sei. Hierauf habe auch das Landessozialgericht in seinem Vergleichsvorschlag hingewiesen. 

Zu den Leistungen, die William Frederic Geier mit seinem Umzug ins Betreute Wohnen erhalten wird, gehören neben einer Unterstützung im Rahmen des Betreuten Wohnens die Kosten für eine 24-Stunden-Assistenz. Dies ermöglicht ihm, außerhalb einer stationären Einrichtung zu leben. Die Finanzierung erfolgt als Persönliches Budget im Rahmen der Eingliederungshilfe und als Hilfe zur Pflege. 

Vorangegangen war dem Vergleich vor dem Landessozialgericht (LSG) ein Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden. Dort wollte William Frederic Geier erreichen, dass der damals noch zuständige Wetteraukreis die 24-Stunden-Assistenz im Betreuten Wohnen finanziert. Das Sozialgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, ihm sei zuzumuten, weiter stationär zu wohnen. Die Kosten für die ambulante Betreuung seien demgegenüber unverhältnismäßig hoch. Dagegen hatte William Frederic Geier vor dem LSG Berufung eingelegt. Zugleich war sein Wunsch nach einem Wechsel vom Heim in eine eigene Wohnung Thema in den Medien. Das LSG beleuchtete alle Aspekte und äußerte im Hinblick auf die Ausführungen zur Zumutbarkeit und zur Unverhältnismäßigkeit der Mehrkosten Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Richter legten den Parteien dann mit Blick auf die Besonderheit des Einzelfalls einen Vergleichsvorschlag vor, der schließlich von beiden Seiten angenommen werden konnte.