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Eingliederungshilfe

Zusammenarbeit der Träger besiegelt


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19.01.2022

Kassel/Eschwege (lwv): Der Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen und der Werra-Meißner-Kreis haben sich auf eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit bei der Eingliederung behinderter Menschen verständigt. Ein Kooperationsvertrag ist jetzt von Landrätin Nicole Rathgeber, dem Ersten Kreisbeigeordneten Dr. Rainer Wallmann, LWV-Landesdirektorin Susanne Selbert und dem Ersten Beigeordneten des LWV, Dr. Andreas Jürgens, unterzeichnet worden.

In der Vereinbarung erklären Kreis und LWV, gemeinsam inklusive Sozialräume und Lebensverhältnisse im Werra-Meißner-Kreis zu fördern und zu stärken. Den Menschen mit Behinderung soll eine selbstbestimmte und selbstständige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in der Region ermöglicht werden. Um das zu erreichen, wollen sich die Vertragspartner bei der Umsetzung ihrer Aufgaben der Eingliederungshilfe mit den anderen abstimmen und - wo möglich - vernetzen. „Mit dieser Vereinbarung wollen wir die Zusammenarbeit zwischen örtlichem und überörtlichem Träger der Eingliederungshilfe möglichst verbindlich und transparent regeln“, sagte Dr. Andreas Jürgens. „Die Menschen mit Behinderung profitieren von einer koordinierten Zusammenarbeit.“

"Wir erreichen so ein lückenloses Modell der Förderung und Stärkung der Inklusion vom Menschen mit Behinderung in unserem Kreis", unterstreicht Landrätin Nicole Rathgeber.

Die Kooperationsvereinbarung erfüllt eine Forderung aus dem Hessischen Ausführungsgesetz (HAG) zum Bundesteilhabegesetz (BTHG), das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Das HAG regelt zugleich die Zuständigkeit der Träger der Eingliederungshilfe nach dem sogenannten Lebensabschnittsmodell: Danach sind in Hessen die kommunalen Träger für Kinder und Jugendliche mit Behinderung bis zum Ende der Schulausbildung zuständig, also die Kreisverwaltung in Eschwege. Im Anschluss ist der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe, der Landeswohlfahrtsverband Hessen, verantwortlich. Für behinderte Menschen, die erstmalig nach Eintritt in das Rentenalter einen Antrag stellen, sind wiederum die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe zuständig.

In der Vereinbarung werden neben Zielen für die Region vor allem Regelungen zur Kooperation, zur Planung und Qualitätssicherung benannt. Zum Beispiel sollen Konzepte und neue Entwicklungen gemeinsam bewertet und Daten über die Anzahl, die Altersstruktur und die bestehenden Formen der Teilhabeleistungen ausgetauscht werden.

Zu den inhaltlichen Zielen im Sinne der Inklusion nach der UN-Behindertenrechtskonvention gehört etwa, dass selbstbestimmtes Wohnen und Arbeiten vorrangig gefördert werden sollen.

Außerdem sollen die behinderten Menschen und ihre Wünsche berücksichtigt sowie ihr soziales Umfeld in den Blick genommen werden. Die Interessenvertretungen der behinderten Menschen werden in allen Gremien beteiligt sein.


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