Die Personensorgeberechtigten legen dem zuständigen örtlichen Sozialhilfeträger *) den ausgefüllten Antrag mit folgenden Anlagen vor:
Das Gesundheitsamt wird nur in Zweifelsfällen durch den örtlichen Sozialhilfeträger *) eingeschaltet.
Der örtliche Sozialhilfeträger erhält nur den Antragsteil, in dem die persönlichen Daten und Anspruchsvoraussetzungen erfragt werden. Der zweite Teil dient zur statistischen Auswertung durch die Frühförderstelle, um jährlich über die Erfahrungen und Ergebnisse der Frühförderung zu berichten.
Als Träger der Frühförderstellen ist der LWV Hessen auf möglichst genaue Angaben angewiesen, um seiner Berichtspflicht gegenüber den Kostenträgern nachzukommen.
*) = Sozialamt (Kreisverwaltung bzw. Stadtverwaltung bei kreisfreien Städten)